Fernunterrichtsschutzgesetz

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - kurz Fernunterrichtsschutzgesetz genannt und FernUSG abgekürzt - ist seit dem 1. Januar 1977 in Kraft. Seit über 30 Jahren also unterliegen Fernlehrgänge in Deutschland einem strengen staatlichen Verbraucherschutz. Unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen Lehrgänge, bei denen Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und bei denen der Lernerfolg individuell überwacht wird, sprich eine persönliche Betreuung durch einen Fernlehrer erfolgt. 

Im Fernunterrichtsschutzgesetz ist festgehalten, nach welchen Kriterien ein Fernlehrgang von der zuständigen Behörde - der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln - zu überprüfen ist, bevor eine Zulassung erfolgen kann. Dazu gehört unter anderem die Kontrolle, ob die Verträge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sowie die Auswertung, ob das Lehrgangsziel mit den Studienmaterialien überhaupt erreicht werden kann. Ein Fernlehrgang muss übrigens staatlich zugelassen werden, noch bevor er von einer Fernschule angeboten wird.

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