BAföG für Schulabschlüsse

Förderung vom Staat, die Sie nicht rückerstatten müssen

Die Kosten für den Erwerb eines Schulabschlusses werden häufig vom Staat gefördert. Bei dem bewilligten Geld handelt es sich nicht um einen Kredit. Das bedeutet, es muss nicht zurückgezahlt werden. Der Anspruch auf die Bezüge ist jedoch reglementiert und gilt für die letzten 12 Monate vor Abschluss des Lehrgangs.

Folgende ILS-Fernlehrgänge werden gefördert:

Entscheidende Kriterien zur BAföG-Bewilligung:

  • Sie dürfen i. d. R. nicht bei Ihren Eltern gemeldet sein.
  • Der Antrag muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres bewilligt sein.
  • Vor Antragstellung müssen Sie mindestens sechs Monate aktiv am Kurs teilgenommen haben (Bescheinigung ILS).
  • Innerhalb des Bezugs-Zeitraums muss der BAföG-Empfänger mindestens drei aufeinanderfolgende Monate seine volle Arbeitskraft dem Lehrstoff widmen (Bescheinigung ILS).
  • Im Falle persönlicher und/oder familiärer Härtefälle kann über eine individuelle Ausnahmeregelung entschieden werden.
  • Die Auszahlung des Bezuges erfolgt rückwirkend ab Antragsmonat.

Wichtige Informationen:

  • Schüler-BAföG ist nicht rückerstattungspflichtig.
  • Anspruch auf BAföG haben Sie lediglich für die Zeit von zwölf Monaten vor Abschluss des Kurses.
  • Jeder Antrag wird individuell berechnet.
  • Im Bedarfsfall kann sich der Fördersatz erhöhen.
  • Beantragt wird BAföG für Schüler/innen im jeweiligen kommunalen Amt für Ausbildungsförderung oder im Landratsamt.

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Foerderbroschuere

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