Steuerliche Absetzbarkeit

Weiterbildung ist steuerlich absetzbar
Der Staat fördert Ihre Weiterbildung

Die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und Arbeitsmarkt haben den Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Grundsatzurteil seine bisherige Rechtsprechung ändern lassen. Danach haben sich für Sie als Lehrgangsteilnehmer/in die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit von Studiengebühren erheblich verbessert.

Steuerlich geltend machen können Sie die Kosten für Ihre Weiterbildung über Ihre Lohnsteuererklärung. Oder Sie lassen sich einen Freibetrag in Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen. Dadurch kann Ihre monatliche Steuerbelastung gesenkt werden und Sie haben mehr Geld netto zur Verfügung.

Haben Sie beispielsweise die Absicht, durch einen Fernlehrgang

  • Ihre Kenntnisse in Ihrem zurzeit ausgeübten Beruf aufzufrischen oder zu erweitern?
  • neue Kenntnisse zu erwerben, um in Ihrem zurzeit ausgeübten Beruf weiterzukommen oder beruflich aufzusteigen?

Oder möchten Sie vielleicht bei einer bereits vorhandenen Berufsausbildung

  • einen anderen Beruf erlernen und damit Einkünfte erzielen?
  • neue Berufsfelder erschließen?

Dann können Sie folgende Kosten steuerlich geltend machen:

  • Studiengebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Seminargebühren
  • Fachliteratur
  • Arbeitsmittel (z.B. Computer, Software)
  • Fahrtkosten zu den Seminaren und zu Arbeitsgemeinschaften
  • Übernachtungskosten (bei Seminarteilnahme)
  • Verpflegungsaufwand (bei Seminarteilnahme)

In welcher Höhe diese Abzüge bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung finden, hängt vom Einzelfall ab. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich an Ihren Sachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt oder an Ihren Steuerberater wenden.


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