Weiterbildung ist steuerlich absetzbar - Der Staat fördert Ihre Weiterbildung
Die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und Arbeitsmarkt haben den Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Grundsatzurteil seine bisherige Rechtsprechung ändern lassen. Danach bestehen für Sie als Lehrgangsteilnehmer/in des ILS gute Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzbarkeit der Studiengebühren.
Haben Sie die Absicht, durch einen Fernlehrgang
- Ihre Kenntnisse in Ihrem zurzeit ausgeübten Beruf aufzufrischen oder zu erweitern?
- neue Kenntnisse zu erwerben, um in Ihrem zurzeit ausgeübten Beruf weiterzukommen oder beruflich aufzusteigen?
Oder möchten Sie bei einer bereits vorhandenen Berufsausbildung
- einen anderen Beruf erlernen und damit Einkünfte erzielen?
- neue Berufsfelder erschließen?
Dann können Sie folgende Kosten steuerlich geltend machen:
- Studiengebühren
- Prüfungsgebühren
- Seminargebühren
- Fachliteratur
- Arbeitsmittel (z. B. Computer, Software)
- Fahrtkosten zu den Seminaren und zu Arbeitsgemeinschaften
- Übernachtungskosten (bei Seminarteilnahme)
- Verpflegungsaufwand (bei Seminarteilnahme)
In welcher Höhe diese Abzüge bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung finden, hängt vom Einzelfall ab. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich an Ihren Sachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt oder an Ihren Steuerberater wenden.

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