Kosten für einen Fernlehrgang lassen sich steuerlich absetzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für eine beruflich bedingte Fort- oder Weiterbildung als Werbungskosten von der Steuer absetzbar sind. Danach können Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf oder für eine Umschulung nach dem Abschluss einer Erstausbildung Werbungskosten bei so genannten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Im Einzelfall resultieren daraus deutliche Steuereinsparungen, die eine Weiterbildung, beispielsweise per Fernlehrgang beim ILS wirtschaftlich noch attraktiver machen.

Als Fort- und Weiterbildungskosten gelten im Sinne des Einkommensteuerrechts Aufwendungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten, um sich deren Kenntnisse und erworbenen Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich laufend ändernden Anforderungen anzupassen.

Was viele übersehen: Neben den reinen Studiengebühren lassen sich noch weitere Aufwendungen steuerlich abzusetzen. Dazu gehören mögliche Prüfungs,- und Seminargebühren, Fachliteratur, Arbeitsmittel (z.B. Computer, Software), Fahrtkosten zu den Seminaren und zu Arbeitsgemeinschaften, sowie bei einer Seminarteilnahme mögliche Übernachtungskosten und Verpflegungsaufwendungen. Verschenken Sie also kein Geld und nutzen Sie alle steuerlichen Möglichkeiten bei einer Teilnahme an einem Fernkurs beim ILS.

In welcher Höhe diese Abzüge bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung finden, hängt dabei vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Sachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt oder ein Steuerberater kann dazu nähere Auskünfte geben.

wl

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